Umgang mit Verordnungen
Die AOK PLUS hat sich dazu entschieden, den Teilnehmer*innen eine Fortführung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. In dem Zusammenhang wird die Gültigkeit der Verordnungen um die Zeit des Ausfalls aufgrund des Corona-Virus bis zu 6 Monate verlängert. Für die Verlängerung des Genehmigungszeitraumes benötigen die Teilnehmer*innen keine separate Genehmigung seitens der AOK PLUS.
Die IKK classic verlängert den Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, ob die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurden. Alle Leistungserbringer werden nach überstandener Coronakrise über den Verlängerungszeitraum informiert.
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek): Genehmigungsverfahren: Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde. Die Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren.
Deutschen Rentenversicherung Bund: Für Versicherte der DRV Bund werden die festgelegten Fristen für Beginn und Abschluss um 3 Monate verlängert. Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung verbundene Zusage der DRV Bund zur Kostenübernahme also grundsätzlich auch bei einem entsprechend späteren Beginn bzw. späterer Fortführung sowie Beendigung. Kann die Durchführung des Rehasports nicht innerhalb der genannten Fristverlängerung erfolgen (bspw. wenn der Rehasport noch nicht wieder angeboten werden darf), kann eine Abrechnung nur bis zum Ende der genannten Fristverlängerung erfolgen. Eine weitere Verlängerung und Abrechenbarkeit kann nicht erfolgen. Begründet wird dies mit dem maßgeblichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden medizinischen Rehabilitation. Hingewiesen wird zudem seitens der DRV Bund darauf, dass niemand insbesondere bei chronischen Erkrankungen und Immunschwäche den Rehasport wieder aufnehmen muss. Nicht wahrgenommene Termine bzw. ein erfolgter Abbruch und Nicht-Wiederaufnahme des Rehasports haben keine Auswirkungen auf spätere Reha- oder Rentenverfahren.
Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland: Die DRV Mitteldeutschland hebt in den kommenden Monaten die Fristen für Beginn und Abschluss bei Verordnungen auch.
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